Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr
Groß- und Klein Ilde e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Groß- und Klein Ilde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 31167 Bockenem – Groß Ilde

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Groß- und Klein Ilde e.V. dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Feuerwehrwesens und des Feuerschutzes in der Stadt Bockenem, Ortsteilen Groß- und Klein Ilde und der Jugendarbeit der Feuerwehr.  Sämtliche Zuwendungen stehen nur der Freiwilligen Feuerwehr Bockenem, Ortsfeuerwehr Groß- und Klein Ilde, - nachfolgend Freiwillige Feuerwehr Groß- und Klein Ilde genannt, und dem Feuerschutz in Bockenem, OT Groß- und Klein Ilde, zu.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Fördervereins dürfen ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 Abs. 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

 
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann  mündlich oder schriftlich beantragt erwerben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend

(2) Alle Mitglieder des Fördervereins sind voll stimmberchtigt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung zum Jahresende oder Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Hierzu sind alle Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 21 Tagen durch eine schriftliche Einladung einzuberufen. In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b) den Ausschluss eines Mitgliedes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Änderungen der Satzung

e) Einsetzung weiterer Organe

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und dem wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und nach Annahme neben der Unterschrift des Protokollführers vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichen.

 § 7 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Kassenwart besteht.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Mindestens ein zu wählendes Mitglied muß ein aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Groß- und Klein Ilde sein. Der Vorstand bleibt  nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Als voll stimmberechtigte Beisitzer werden in den Vorstand der/die Ortsbrandmeister/in und der/die stellv. Ortbrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr Groß- und Klein Ilde bestellt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder dem Kassenwart vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart sind von den Vorschriften des
§ 181 BGB befreit.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.
(5) Der Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig, Auslagen können aber erstattet werden.

(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem Gemäß muss in allen Namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 § 8 Vereinsfinanzierung

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt sich der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Zuschüsse, Spenden und Schenkungen. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen. Vom Kassenwart ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

(2) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Groß und Klein Ilde, welche die Ehrenmitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr Groß und Klein Ilde besitzen, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Groß und Klein Ilde  zahlen 50% vom Mitgliedsbeitrag.

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(2) Anschaffungen des Verein (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung des Feuerwehrgerätehauses und der Feuerwehrkameraden usw.) werden der Freiwilligen Feuerwehr Groß- und Klein Ilde zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Vereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Verleih oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Vereins. Der Verein kann die Rückgabe der Gegenstände fordern.

(3) Über Anschaffungen kann der Vorstand eigenständig mit einfacher Mehrheit entscheiden, hat aber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Diese Befugnis kann der Vorstand auch auf andere Mitglieder des Vereins übertragen.

(5) Zuwendungen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Groß- und Klein Ilde sind möglich.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Vereinskasse unterliegt einer jährlichen Kassenprüfung. Hierzu ist die Kassenführung durch zwei nicht dem Vorstand angehörende, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte

a)  Verwendung des Vermögens, hier Übergabe des Vermögens an die Freiwillige Feuerwehr  Bockenem, Ortsfeuerwehr Groß- und Klein Ilde, sollte diese als eigenständige Ortsfeuerwehr nicht mehr bestehen, an die  Stadt Bockenem mit der Auflage, es ausschließlich für den Feuerschutz in den Ortsteilen Groß- und Klein Ilde  zu verwenden.

b)  Auflösung des Vereins
einzuberufen. Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf .

(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

Bockenem - Groß Ilde, den  07.01.2012
der Vorstand:


                       

   Vorsitzender                         stellv. Vorsitzender                            Kassenwart